Unsere AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der SBLC Sustainable Consumer Goods GmbH, Josef Wechselberger Weg 16, 82140 Olching, Germany
I. Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden „AVL“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden, in denen wir Verkäufer oder Lieferant sind. Die AVL gelten nur, wenn der Kunde bei Abschluss des Vertrages gewerblich oder selbstständig beruflich tätig wird (sog. Unternehmer) oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVL in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen Fassung bzw. jedenfalls in der der zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Geschäfte mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(3) Unsere AVL gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder in unseren AVL nicht enthaltene oder anderslautende Bedingungen des Kunden werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AVL des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und anzeigen des Kunden in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E‑Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Angebotsunterlagen, Umfang der Lieferung
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Zeichnungen, Produktbezeichnungen, Kataloge, Werbematerial, Muster, Kostenvoranschläge und andere Unterlagen – auch auf elektronischem Wege – überlassen haben, an denen wir uns alle Eigentumsrechte, Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte (einschließlich des Rechts zur Anmeldung dieser Rechte) vorbehalten.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Angebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(3) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche oder in Textform verfasste Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines als verbindlich bezeichneten Angebots unsererseits und dessen fristgerechter Annahme ist das Angebot maßgeblich.
III. Lieferung, Erfüllungsort, Gefahrübergang
(1) Die Lieferung erfolgt EXW Incoterm 2020 in München — Deutschland, wo auch der Erfüllungsort ist.
(2) Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, im für den Kunden angemessenen Rahmen die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.
(4) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(5) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenen Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
IV. Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 12 Wochen ab Vertragsschluss.
(2) Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
(3) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,25% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
(4) Die Rechte des Kunden gem. VIII dieser AVL und unsere gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die in Angebot und/oder Auftragsbestätigung angegebenen Preise gelten ab EXW Incoterm 2020 München, Deutschland ausschließlich Fracht, Verpackung und Versicherung zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
(2) Der Kaufpreis ist fällig und ohne Abzüge zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir sind jedoch auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder Teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§353 HGB) unberührt.
(4) Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen sowie mit Gegenansprüchen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, zu. Bei Mängeln der Lieferung bleibt Ziff. VII Abs. 6 unberührt.
VI. Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (sog. gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor (sog. Vorbehaltsware).
(2) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen.
(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird für uns als Hersteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verarbeitet, verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind sich der Kunde und wir bereits jetzt einig, dass uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen sowie diejenigen Forderungen des Kunden bzgl. der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigem Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche aus Versicherungsleistung) tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. — sofern uns an der Ware nur ein Miteigentumsanteil zusteht — in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
© Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
(6) Soweit ein Eigentumsvorbehalt nach vorstehenden Regelungen am Bestimmungsort der Lieferung nicht besteht, hat der Besteller uns ein anderes funktionell äquivalentes Sicherungsmittel (z.B. Akkreditiv oder Bankbürgschaft) zu stellen.
VII. Mängelansprüche des Kunden
(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (sog. Lieferantenregress).
(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AVL in den Vertrag einbezogen wurden.
(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen), auf die uns der Kunde nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
(4) Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Die Ware muss unverzüglich durch den Kunden untersucht werden. Wenn sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel zeigt, so ist uns hiervon unverzüglich, schriftlich Anzeige zu machen, ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach unserer Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkennbar.
(9) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. VII. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
VIII. Sonstige Haftung
(1) Soweit sich aus diesen AVL einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
(2) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung) nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf, in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten ebenfalls nicht für Ansprüche aus gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. (5) Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Verjährung
(1) Bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, bei sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, sowie bei Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten aus dem jeweiligen Vertrag oder einer unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Gleiches gilt bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldensunabhängiger Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Falle der Garantiehaftung.
(2) In allen übrigen Fällen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung.
X. Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien werden sämtliche ihnen im Rahmen des Vertragsverhältnisses mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise direkt oder indirekt bekannt werdenden als vertraulich bezeichneten oder aufgrund ihrer erkennbaren Schutzbedürftigkeit von einem objektiven Dritten als vertraulich anzusehenden Informationen oder Informationsmaterialien vertraulich behandeln.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung endet bzw. gilt nicht für solche Informationen, hinsichtlich derer die empfangende Vertragspartei nachweisen kann, dass
- die Information bei Übermittlung bereits allgemein bekannt war,
- die Information auf anderem Wege als durch die offenbarende Vertragspartei bekannt wurde und hierbei durch niemanden eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde,
- die offenbarende Vertragspartei schriftlich auf den Geheimhaltungsschutz verzichtet hat,
- von ihr die Information ohne Verwendung von vertraulichen Informationen selbstständig erarbeitet wurde,
- sie aufgrund einer zu befolgenden Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften zur Offenlegung verpflichtet ist.
(3) Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend zur Geheimhaltung verpflichten.
XI. Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AVL und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in München, Deutschland. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
(3) Diese AVL sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Sie werden in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung hat die deutsche Fassung Vorrang.
Stand: Januar 2023